Iran
Umfassendes Versicherungsverbot
Die Internationale Staatengemeinschaft hat aus Besorgnis über die atomaren Rüstungsaktivitäten des Iran zusätzliche Sanktionsmaßnahmen gegen die Islamische Republik Iran beschlossen. Die Europäische Union (EU) hat zum 27. Oktober 2010 die Verordnung (EU) 961/2010 erlassen. Sie beinhaltet auch für deutsche Unternehmen verschärfte und neue Beschränkungen, darunter erstmals ein Versicherungsverbot.
Handel und Dienstleistungsverkehr mit dem Iran sind zwar nicht verboten, sie sind aber einschneidenden, aufwendig strukturierten Einschränkungen unterworfen. Durch die neue Verordnung werdenzahlreiche neue Verbote eingeführt, die über die Einschränkungen der bisherigen Regelung weit hinausgehen. Erheblich erweitert worden ist der Kreis der gelisteten Personen, also der natürlichen und juristischen Personen, an die keine Leistungen erbracht werden dürfen. Erstmals enthalten die Sanktionsregelungen ein direktes Verbot, „iranischen Personen“ Versicherungen, einschließlich Rückversicherungen, bereitzustellen. Der Begriff„iranische Personen“ ist dabei weit gefasst:
- Der iranische Staat, Regierung, Behörden und staatliche Einrichtungen aller Art.
- Natürliche oder juristische Personen, die Sitz oder Aufenthalt im Iran haben.
- Natürliche und juristische Personen, die „im Namen“ oder „auf Weisung“ einer unter Punkt 1 oder 2 genannten Person/Organisation handeln.
- Juristische Personen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Personen befinden.
Für deutsche Unternehmen hat dies die überraschende Folge, dass ein Tochterunternehmenn mit Sitz im Iran als „iranische Person“ anzusehen ist und damit nicht mehr über einen Versicherer in der EU (mit)versichert werden darf. Auch sonst ist das Versicherungsverbot sehr weit gefasst. Generelles Ziel der Verordnung ist es, iranischen Personen den Zugang zum Versicherungsmarkt der EU zu versperren. Betroffen sind nicht nur europäische Versicherer und Makler, sondern auch deren Versicherungsnehmer. So sind Unternehmen z. B. bei bestimmten kauf- und transportvertraglichen Gestaltungen vertraglich verpflichtet, für ihre Kunden auch Versicherungsschutz bereitzustellen. Angesichts des Versicherungsverbots dürfte dies nun untersagt sein.
Da die Verordnung in den EU-Mitgliedsstaaten als unmittelbar geltendes Recht anzusehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen das Versicherungsverbot zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen kann. Besonders zu beachten ist: Vorsätzliche Verstöße können mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden, fahrlässige Verstöße können zu erheblichen Geldbußen führen. Weitere Rechtsnachteile ergeben sich möglicherweise, wenn ein Verstoß die verwaltungsrechtliche „Zuverlässigkeit“ des Unternehmens oder Mitarbeiters berührt.
Um für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, u. a. hinsichtlich einer drohenden Nichtigkeit des gesamten Versicherungsvertrages und einer sicheren Einhaltung von Compliance-Anforderungen, ist eine Sanktionsklausel für alle Vertragsbeteiligten zwingend erforderlich. Konkret muss die Klausel spätestens bis zur ersten Prolongation vereinbart sein, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen. Über dieses Erfordernis haben die Kunden detaillierte Informationen erhalten.
