Haftpflichtversicherung

Anpassung erforderlich

Viele Unternehmen ändern infolge der Wirtschaftskrise ihre Geschäftsstrategien und -aktivitäten. Dies erfordert vielfach eine Anpassung des Haftpflichtversicherungsschutzes, um Deckungslücken zu vermeiden.

Gerade in Krisenzeiten führen zunehmender Wettbewerb, Nachfrageeinbrüche und erhöhter Kostendruck dazu, dass sich Unternehmen umorientieren: Neue Tätigkeitsfelder werden gesucht, die den bisherigen Geschäftsbereichen ähneln oder gänzlich neue Aktivitäten auslösen. Wird der betriebliche Haftpflichtversicherungsschutz diesen Veränderungen nicht entsprechend angepasst, können Deckungslücken für das Unternehmen entstehen. Im Rahmen des Risikodialogs ist die VGA gemeinsam mit Ihren Partnern in der Lage, den Versicherungsnehmer bei der bedarfsgerechten Abstimmung effektiv zu begleiten. Hierbei stehen eigene Mitarbeiter aus den verschiedensten technisch-naturwissenschaftlichen Disziplinen zur Verfügung; außerdem haben wir ein Netzwerk von renommierten, international tätigen Experten aufgebaut. Beispiel: Ein Hersteller von Elektrotechnik entdeckt die Kfz-Zuliefer-Industrie als neues Standbein, konkret den zukunftsweisenden
Bereich der Elektromotoren. In dieser Branche gibt es jedoch spezielle Anforderungen hinsichtlich der Absicherung von Haftpflichtrisiken, wie z. B. durch eine Kfz-Zuliefererpolice und eine zeitgemäße Betriebsbeschreibung.

Haftungsrisiken auch bei Wartungen von Anlagen

Ein weiteres Beispiel: Hat ein Hersteller ursprünglich nur Turbinen für Onshore-Windkraftanlagen produziert und nun auch welche für den Offshore-Bereich entwickelt, so können sich bereits dadurch völlig neue Risiken ergeben. Dies führt zu veränderten technischen Produktanforderungen, weil z. B. die vor Ort herrschenden Naturgewalten eine andere Konstruktion erforderlich machen.

Neben der Produktion von Waren ist es für Unternehmen vielfach lukrativ, damit zusammenhängende Dienstleistungen anzubieten. Beispiel: Ein Maschinenhersteller offeriert seinen Kunden die Wartung der gekauften Maschine als sogenanntes Annexgeschäft. Diese Dienstleistung wird nun auf die Wartung fremder Maschinen ausgeweitet. Im Rahmen der Beratung zum Versicherungsvertrag machen wir unsere Kunden auf aktuelle Rechtsentwicklungen und Urteile aufmerksam. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)* muss der Dienstleister die Wartung nicht bloß nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen; auch die darüber hinausgehenden Bestimmungen des Herstellers müssen beachtet werden, sofern sie die Sicherheit des Betriebs der gewarteten technischen Anlage betreffen. Das Unternehmen kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Wartungsvorschriften des Herstellers nicht zugänglich waren. Vielmehr muss der Nutzer der Anlage darüber aufgeklärt werden, welches Risiko damit verbunden ist, wenn die Wartung nicht vom Produzenten selbst durchgeführt wird. Entscheidend ist, dass auch hier Versicherungsschutz für Schäden an der gewarteten Maschine und daraus resultierende Folgeschäden besteht.


*(Urt. v. 23.07.2009, Az.: VII 164/08)