
Dienstleister müssen vor Abschluss eines Vertrags oder bevor die Dienstleistung erbracht wird bestimmte Informationen bereithalten. Dies ergibt sich aus einer neuen Verordnung, die kürzlich in Kraft trat. Bei Missachtung drohen Abmahnungen und Bußgeldverfahren.
Seit Inkrafttreten der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DLInfoV) am 17. Mai 2010 sehen sich Dienstleister erhöhten Anforderungen gegenüber: Sie sind verpflichtet, bestimmte Informationen bereitzuhalten – und zwar vor Abschluss eines Vertrags bzw. bevor die Dienstleistung erbracht wurde. Für die Art und Weise, wie die Informationen dem Dienstleistungsempfänger bekannt gemacht werden, erlaubt die Verordnung verschiedene Wege. Betroffen von den neuen Regelungen sind alle Dienstleistungserbringer, sofern für sie die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG gilt. Nicht angesprochen von der Richtlinie sind daher z. B. Unternehmen aus dem Bank-, Verkehrs- und Gesundheitssektor.
Die Liste der bereitzustellenden Informationen ist sehr lang. Im Kern geht es darum, die Informationen in klarer und verständlicher Form sowie in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Insbesondere handelt es sich um folgende Angaben:
- Firmenname unter Angabe der Rechtsform
- ladungsfähige Anschrift, inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer
- Registernummer und Registergericht
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- die allgemeinen Geschäftsbedingungen
- der Preis, sofern er im Vorhinein festgelegt wurde
- den Namen und die Anschrift des Berufshaftpflichtversicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung.
"Gerade beim letztgenannten Punkt stehen wir unseren Versicherungsnehmern mit Rat zur Seite“, sagt Marco Visser, Haftpflichtexperte bei HDI-Gerling Industrie. Dienstleister, die diese Informationen nicht zur Verfügung zu stellen, laufen Gefahr, abgemahnt zu werden oder dass gegen sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Betroffenen Unternehmen empfiehlt es sich folglich, die eigenen Broschüren, Musterbriefe, Angebote, AGBs etc. sowie den Internetauftritt im Hinblick auf diese erhöhten Informationspflichten genau zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Die Verordnung finden Sie hier.