Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz
Berufskraftfahrer müssen seit September 2008 in Deutschland besondere tätigkeitsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen. Während das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz von Neueinsteigern eine Grundqualifikation verlangt, sind bereits gewerblich tätige Berufskraftfahrer zu regelmäßigen Weiterbildungen verpflichtet.
Hierfür gelten unterschiedliche Fristen. Bei Betrieben mit eigenem Fuhrpark empfiehlt es sich, Fahrer, die einen Führerschein der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1, D1E, D oder DE besitzen, frühzeitig und verteilt auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu schulen.
- Fahrer in der Ausbildung zu den Klassen C1, C1E, C oder CE (Güterkraftverkehr) müssen ab dem 10. September 2009 die sog. Grundqualifikation erwerben
- Inhaber der Klassen C1, C1E, C oder CE müssen bis zum 10. September 2014 entsprechende Maßnahmen zur Weiterbildung durchgeführt haben (Besitzstand)
- Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Führerschein des Fahrers in 2010 bzw. 2011 abläuft. Hier genehmigt der Gesetzgeber einen Aufschub zur Durchführung der Weiterbildung bis 2015 bzw. 2016
- Fahrer in der Ausbildung zu den Klassen D1, D1E, D oder DE (Personenverkehr) müssen seit dem 10. September 2008 die sog. Grundqualifikation erwerben
- Inhaber der Klassen D1, D1E, D oder DE müssen bis zum 10. September 2013 entsprechende Maßnahmen zur Weiterbildung durchgeführt haben (Besitzstand)
- Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Führerschein des Fahrers in 2009 bzw. 2010 abläuft. Hier genehmigt der Gesetzgeber einen Aufschub zur Durchführung der Weiterbildung bis 2014 bzw. 2015
Übrigens: Verstöße werden zukünftig mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 20.000 Euro geahndet.
